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Rechtliches

INHALTSÜBERSICHT

02 Präambel

02 A. Partnervereinbarung
02 § 1 Teilnahmeberechtigung & Mitwirkungspflichten
03 § 2 Leistungen für Partner
03

1. Allgemeine Beschreibung

03

2. Voraussetzungen für Deal-Registration

04

3. Demogeräte und Leihstellungen

04

4. Marketingunterstützung für Partner

04 § 3 Support & Service für Partner
04 § 4 Bereitstellung von Schnittstellen

05 B. Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung
05 § 1 Gegenstand der Vereinbarung
05 § 2 Dauer der Verarbeitung
05 § 3 Art und Zweck der Verarbeitung
05 § 4 Art der personenbezogenen Daten
05 § 5 Pflichten und Rechte des Auftraggebers
06 § 6 Verarbeitung auf dokumentierte Weisung
06 § 7 Pflichten des Auftragnehmers
06 § 8 Weitere Auftragsverarbeiter
07 § 9 Unterstützung im Hinblick auf Betroffenenrechte
07 § 10 Unterstützung im Hinblick auf die Sicherheit personenbezogener Daten
07 § 11 Umgang mit den Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen
07 § 12 Informationen und Überprüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten
07 § 13 Gegenseitige Unterstützung
07 § 14 Anonymisierungsvereinbarung
08 § 15 Salvatorische Klausel
08 § 16 Formerfordernis
08 § 17 Beginn der Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung, Auswirkung von Kündigungen
08 § 18 Verweise auf die DS-GVO

NutzuNgsbediNguNgeN

Rohde & Schwarz Networks and Cybersecurity |

R&S®NC Community Nutzungsbedingungen

R&S®NC Community

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Rohde & Schwarz Networks and Cybersecurity |

R&S®NC Community Nutzungsbedingungen

Präambel

Mit R&S®Networks and Cybersecurity Community (kurz: R&S®NC Community) setzen wir ein Zeichen für eine
konzeptionelle und aktive Kooperation mit dem IT-Fachhandel und Systemhäusern. Eine starke Marke und eine auf die
Anforderungen professioneller Nutzer ausgerichtete Produkt- und Lösungspalette bilden eine solide Basis mit höchstem
Potential für eine erfolgreiche gemeinsame Geschäftstätigkeit im Netzwerkbereich.
Ziel dieser Vereinbarung ist es, die gemeinsame Lösungskompetenz der Rohde & Schwarz Networks and Cybersecurity
GmbH und seinem Partner gegenüber den Endkunden zu unterstreichen und gemeinsam im Markt weiter zu wachsen.

Rohde & Schwarz Networks and Cybersecurity GmbH bietet dem Partner Produkte und Dienstleistungen auf
verschiedenen Bezugswegen an. Sofern Hardware-Produkte durch den Partner direkt von der Rohde & Schwarz Networks
and Cybersecurity GmbH bezogen werden, gelten ergänzend und vorranging zu den Bestimmungen dieser Vereinbarung
für alle getätigten Lieferungen und Leistungen, gleich welcher Art, die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Stand
vom 26.09.2025. Dort wird der P
artner als „Kunde“ bezeichnet.
Sofern die Produkte von Dritten z.B. einem Distributor bezogen werden, gelten vorrangig die zwischen dem Partner und
dem Dritten vereinbarten Regelungen.
Sofern Dienstleistungen durch die Rohde & Schwarz Networks and Cybersecurity GmbH direkt an den Partner erbracht
werden, finden die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Stand vom 26.09.2025. Anwendung, zusätzlich gelten unsere
Service- und Supportbedingungen mit Stand vom 01.07.2026[CB1].
Unabhängig vom Bezugsweg wird ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag nach Abschnitts B zwischen Rohde & Schwarz
Networks and Cybersecurity GmbH und dem Partner geschlossen.

Diese Nutzungsbedingungen gelten mit Akzeptanz durch den Nutzer, frühstens jedoch mit Wirkung zum 01.07.2026 und
ersetzten alle bisherigen Partnervereinbarungen, die mit der Rohde und Schwarz Networks and Cybersecurity GmbH
oder ihren Vorgängerunternehmen LANCOM Systems GmbH oder Rohde & Schwarz Cybersecurity GmbH geschlossen
worden sind. Ausnahmen hiervon müssen von Rohde & Schwarz Networks and Cybersecurity GmbH schriftliche bestätigt
werden.
Rohde & Schwarz Networks and Cybersecurity GmbH führt R&S®NC Community in eigener Verantwortung durch und ist
berechtigt, das Programm sowie sämtliche hiermit verbundenen Vereinbarungen mit einer Ankündigungsfrist von vier
Wochen zum Monatsende zu beenden, durch ein neues Programm zu ersetzen oder zu ändern.
Der Partner und Rohde & Schwarz Networks and Cybersecurity GmbH können die Partnervereinbarung jeweils mit einer
Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Eventuell bestehende Projektvereinbarungen, Einzelverträge und
Angebote mit laufender Angebotsbindefrist bleiben hiervon unberührt.

A. Partnervereinbarung

§ 1 Teilnahmeberechtigung & Mitwirkungspflichten

Für die Teilnahme an R&S®NC Community müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1. Der Interessent muss sein Unternehmen registrieren. Rohde & Schwarz Networks and Cybersecurity GmbH weist

darauf hin, dass die Registrierung und alle sich hieraus ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen nur zu
Gunsten der jeweiligen jur. Person bestehen. Sofern eigenständige Unternehmen innerhalb eines Konzernverbundes
ebenfalls die Voraussetzungen für eine Partnerschaft erfüllen, so können diese selber Partner werden. Sofern
mehrere eigenständige Unternehmen einer Unternehmensgruppe zusammengefasst behandelt werden soll, ist
hierzu eine gesonderte Vereinbarung notwendig.

2. Der Partner ist für die einzelne Nutzer insbesondere. Mitarbeiter allein verantwortlich. Ihm obliegt es insbesondere,

die Einräumung von Berechtigungen mit gehöriger Sorgfalt vorzunehmen, das Nutzungsverhalten durch geeignete
Maßnahmen zu kontrollieren und erforderlichenfalls auch die Berechtigung zu widerrufen und eine künftige
Nutzung durch den betreffenden Nutzer in diesem Fall durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden.

3. Eine Steuerung der Berechtigungen durch Rohde & Schwarz Networks and Cybersecurity GmbH erfolgt nicht.

Rohde & Schwarz Networks and Cybersecurity GmbH haftet gegenüber dem Partner oder Dritten nicht für ein
missbräuchliches oder schadenstiftendes Verhalten einzelner Nutzer.

4. Partner müssen nachweislich Fachhändler oder IT-Systemhäuser mit entsprechend qualifiziertem und zertifiziertem

Fachpersonal sein. Rohde & Schwarz Networks and Cybersecurity GmbH kann den Zugang zu R&S®NC Community
jederzeit aus technischen oder rechtlichen Gründen einschränken oder sperren.

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5. Der Partner wird nach den hier genannten Kriterien in eine Partnerstufe eingestuft. Der Partner erklärt sich damit

einverstanden, dass die ausgewählten Distributoren die von ihm tatsächlich getätigten Umsätze an die an Rohde
& Schwarz Networks and Cybersecurity GmbH übermitteln (Sell-Out). Der Partner verpflichtet sich dazu, die
Umsätze einzelner Niederlassungen oder Standorte, Vertriebsgesellschaften, Landesgesellschaften o.Ä. auf Anfrage
aufzuschlüsseln.

6. Mit Wirkung zum 1. Juli, also zu Beginn des neuen Geschäftsjahres der Rohde & Schwarz Networks and

Cybersecurity GmbH, findet eine Requalifizierung des Partnerstatus statt. Im Rahmen der Requalifizierung wird
die Erfüllung der Kriterien, für das abgelaufene Geschäftsjahr überprüft. Durch die Requalifizierung kann eine
Einstufung in eine andere Partnerstufe erfolgen. Bereits angemeldete Projekte bleiben von dieser Requalifizierung
unberührt.

7. Der Partner muss die Rohde & Schwarz Networks and Cybersecurity GmbH auf seiner Webseite und in seinen

Geschäftsräumen in angemessener Form repräsentieren. Materialen dazu werden über R&S®NC Community
bereitgestellt.

8. Der Partner verpflichtet sich, mindestens je einen Ansprechpartner für technische Themen sowie für Vertriebs- oder

Marketingthemen zu benennen und stimmt dem Empfang von regelmäßigen Partnerinformationen zu. Der Partner
verpflichtet sich dazu, die Angaben zu den Ansprechpartnern im Rahmen von R&S®NC Community stets auf dem
aktuellen Stand zu halten.

9. Der Partner muss die Rohde & Schwarz Networks and Cybersecurity GmbH über die E-Mail-Adresse

security.rs-nc@rohde-schwarz.com über Sicherheitsvorfälle informieren, bei denen von ihr überlassenen
Informationen betroffen, insbesondere offengelegt, sein können.

§ 2 Leistungen für Partner

1. Allgemeine Beschreibung

Voraussetzung zur Nutzung von R&S®NC Community ist grundsätzlich die Einstufung in eine Partnerstufe. Abhängig
von der Partnerstufe stellt Rohde & Schwarz Networks and Cybersecurity GmbH den Partnern vielfältige Leistungen
zur Verfügung, unter anderem:

a) Zugang zu R&S®NC Community mit ergänzenden Produkt- und Lösungsinformationen sowie Informationen und

Tools zu aktuellen Promotions

b) Zugang zur Public-Variante der R&S®LANCOM Management Cloud mit der Möglichkeit, einen Partneraccount

anzulegen

c) 30 Tage kostenfreie Lizenz für alle Geräte über die R&S®LANCOM Management Cloud

d) Partnerrabatte für den ermäßigten Bezug von Produkten über die ausgewählte Distribution

e) Möglichkeit zur Deal-Registration mit weiteren Konditionsvorteilen

f) Zugang zu Demogeräten und Leihstellungen

g) Vertriebsunterstützung durch direkte Ansprechpartner

Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach der jeweiligen Partnerstufe. Nähere Informationen zum
Leistungsumfang und zur Partnerqualifizierung finden Sie hier.

Die entsprechenden Bezugskonditionen werden bei den ausgewählten Distributoren in dem Land des Partners
hinterlegt. Auf bereits vereinbarte oder einzeln verhandelte Sonderkonditionen werden keine zusätzlichen
Partnerrabatte gewährt.

2. Voraussetzungen für Deal-Registration

Mit der Deal-Registration können Partner einen Projektschutz beantragen und eine zusätzliche Marge für diese
Projekte erwirken, indem sie mögliches Projektgeschäft melden und aktiv mit dem Vertrieb begleiten.

Wird ein Projekt zur Deal-Registration zugelassen, steht dem Partner ein zusätzlicher Preisnachlass auf den jeweils
gültigen Listenpreis zu.

Eine Deal-Registration bedarf einer Registrierung des Projektes im R&S®NC Community und muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:

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a) das gemeldete Verkaufsprojekt muss vollständig durch den Partner erfasst werden.

b) Das gemeldete Projekt muss, gemessen Listenpreis, ein Volumen von 5.000 EUR übertreffen.

c) Die vom Partner im gepflegten Projektdaten müssen valide sein, durch den Partner als gültig bestätigt werden und

unterliegen einer individuellen Plausibilitätsprüfung.

d) Nachträgliche Projektveränderungen können eine Auswirkung auf die Preisnachlässe des Projektes haben,

weswegen jede Änderung durch die Rohde & Schwarz Networks and Cybersecurity GmbH freigegeben werden
muss. Bei einem Bestellvolumen von weniger als 90 % des angegebenen Volumens behält sich die Rohde &
Schwarz Networks and Cybersecurity GmbH das Recht vor, entsprechende Aufträge, auch gegenüber Dritten, nicht
zu bestätigen, sofern nicht einvernehmlich neue Konditionen abgestimmt werden.

3. Demogeräte und Leihstellungen

Demogeräte können direkt über R&S®NC Community beantragt werden. Leihstellungen können ausschließlich über
den individuellen vertrieblichen Ansprechpartner beantragt werden.

4. Marketingunterstützung für Partner

Der Partner erhält eine Partnerauszeichnung in Abhängigkeit von seiner Partnerstufe. Diese Auszeichnung soll bei
allen internen und externen werblichen Aktivitäten verwenden.

Der Partner wird im Bezugsquellenverzeichnis für Endkunden dargestellt, sofern er über eine gültige Zertifizierung
verfügt.

§ 3 Support & Service für Partner

Eine detaillierte Beschreibung unsere Service und Supportdienste finden Sie hier.

Zusätzlich gelten unsere Service- und Supportbedingungen mit Stand vom 01.07.2026[CB2].

§ 4 Bereitstellung von Schnittstellen

Sofern dem Partner Programmierschnittstellen, APIs, Middleware, Integrationslösungen, Integrationsarchitektur,
Plug-Ins, Virtualisierungs- und Containerisierungslösungen („Schnittstellen“) zur Verfügung gestellt werden,
erkennt der Partner an, dass sich diese Schnittstellen, die zugrundeliegenden oder verbundenen Systeme jederzeit
weiterentwickeln und verändern können. Hierdurch kann deren Funktionalität beeinträchtigt oder gestört werden.
Es wird keinen Support für die Schnittstellen erbracht.

Rohde & Schwarz Networks and Cybersecurity wird alle angemessenen und zumutbaren Anstrengungen
zu unternehmen, um dem Partner über Änderungen im Betriebssystem, insbesondere solche, die nicht
abwärtskompatibel sind, rechtzeitig zu informieren.

Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen dringende Sicherheitsbedenken oder andere schwerwiegende Risiken
eine sofortige Anpassung der des Betriebssystems erfordern. In solchen Ausnahmefällen wird Rohde & Schwarz
Networks and Cybersecurity den Partner unverzüglich über die notwendigen Änderungen informieren, um
potenzielle Risiken zu minimieren und die Integrität des Dienstes zu gewährleisten. Mit einer neuen Betriebssystem-
Version können vorherige Versionen jederzeit ihre Funktion einstellen oder sich in ihrer Funktionsweise ändern.

Interaktionen mit den Schnittstellen werden von Rohde & Schwarz Networks and Cybersecurity durch die
Sammlung von Nutzungsstatistiken, wie beispielsweise Häufigkeit, genutzte Endpunkte, Antwortzeiten und
Fehlerquoten, überwacht.

Rohde & Schwarz Networks and Cybersecurity behält sich aufgrund von technischen Änderungen jederzeit vor,
Schnittstellen zu schließen.

Die an die Schnittstelle angebundene Software fällt gänzlich außerhalb des Verantwortungsbereichs von Rohde
& Schwarz Networks and Cybersecurity. Das Risiko für eine Funktionsänderung der Schnittstelle und eine damit
verbundene Beeinträchtigung der Software und Funktionen, inklusive deren Folgeschäden, trägt der Partner.

Darüber hinaus trägt der Partner die alleinige Verantwortung für jegliche Schäden, die durch die fehlerhafte Nutzung
oder den Missbrauch der Schnittstelle entstehen. Rohde & Schwarz Networks and Cybersecurity übernimmt keine
Gewährleistung oder Garantie für die Gesamtperformance des auf die Schnittstelle aufgebauten Systems.

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B. Vereinbarung Zur Auftragsdatenverarbeitung

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

1. Die Rohde & Schwarz Networks and Cybersecurity GmbH („Auftragnehmer) und der Partner („Auftraggeber“)

haben einen oder mehrere der folgenden Vereinbarungen geschlossen (Hauptvereinbarung):

a. Diese Partnervereinbarung in Abschnitt A

b. Softwarelizenzierungsvertrag durch Zustimmungen zu den Nutzungsbedingungen der R&S®LANCOM Management

Cloud

c. Softwarelizenzierungsvertrag durch Nutzung einer R&S®LANCOM Unified Firewall

d. Weiterbildungsvereinbarung durch Buchung eines kostenpflichten Workshops in der R&S®NC Academy

e. Dedizierter Supportvertrag

2. Die Bereitstellung der Produkte und die Erbringung der Dienstleistungen gem. der Leistungsbeschreibung

der jeweiligen Hauptvereinbarung kann die Erhebung, Verarbeitung und Verwendung von Daten durch den
Auftragnehmer für den Auftraggeber zum Zweck der Vertragserfüllung erfordern. Dieser Abschnitt B legt die
Verpflichtungen der der Parteien im Hinblick auf die Datenverarbeitung fest und ergänzt die unter die Bedingungen
der jeweiligen Hauptvereinbarung.

3. Diese Vereinbarungen, die Hauptvereinbarung und die Dokumente, auf die sich diese Vereinbarungen beziehen

stellen die gesamte Übereinkunft zum Umgang mit personenbezogenen Daten, die vom Auftragnehmer für den
Auftraggeber verarbeitet und verwendet werden darf. Sie ersetzt alle bisher bestehenden Vereinbarungen zum
Umgang mit personenbezogen Daten zwischen den Parteien.

§ 2 Dauer der Verarbeitung

Diese Verarbeitung erfolgt in Abhängigkeit von der Geltungsdauer der jeweiligen Hauptvereinbarung. Sie endet
somit, wenn das Recht des Auftraggebers Produkte und Dienstleistungen zu beziehen erlischt oder wenn die
Hauptvereinbarung ordnungsgemäß gekündigt wird.

§ 3 Art und Zweck der Verarbeitung

Die Art der Verarbeitung umfasst grundsätzlich alle Arten zulässiger Verarbeitungen im Sinne der DS-GVO.
Einzelheiten sind in Anlage A aufgeführt. Vereinbarungszweck ergibt sich aus § 1 dieses Abschnitts B.

§ 4 Art der personenbezogenen Daten

Arten personenbezogenen Daten sind alle Arten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet
und die vertragsspezifisch in der Anlage A dargestellt sind.

§ 5 Pflichten und Rechte des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist im Rahmen dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung für die Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den
Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung allein verantwortlich („Verantwortlicher“
im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO). Dies gilt auch im Hinblick auf die in dieser Vereinbarung geregelten
Zwecke und Mittel der Verarbeitung und die Beschreibung der betroffenen Daten. Der Auftraggeber hat den
Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er im Hinblick auf die Verarbeitung bezüglich
datenschutzrechtlicher Bestimmungen Fehler oder Unregelmäßigkeiten feststellt.

Der Auftraggeber nennt dem Auftragnehmer bei Bedarf den Ansprechpartner für im Rahmen dieser Vereinbarung
zur Auftragsverarbeitung anfallende Datenschutzfragen.

Weitere Pflichten und Rechte des Auftraggebers ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen dieser
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und der DS-GVO sowie den dazugehörigen gesetzlichen Bestimmungen.

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§ 6 Verarbeitung auf dokumentierte Weisung

Der Auftragnehmer - und jede ihm unterstellte Person - darf die personenbezogenen Daten nur im Rahmen
der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber und gemäß
Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel 28 Abs. 3
Satz 2 lit. a DS-GVO vor. Der Auftragnehmer nimmt Weisungen des Auftraggebers in schriftlicher Form sowie über
elektronische Formate über Datenschutz.rs-nc@rohde-schwarz.com entgegen. Mündliche Weisungen sind durch
den Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in einem hierfür von Auftragnehmer angebotenen elektronischen
Format zu bestätigen.

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung
gegen anwendbare Gesetze verstößt. Der Auftragnehmer darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis
sie vom Auftraggeber bestätigt oder abgeändert wurde.

Sind die Weisungen des Auftraggebers nicht vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst, werden
diese als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. Bei Änderungsvorschlägen teilt der Auftragnehmer dem
Auftraggeber mit, welche Auswirkungen sich auf die vereinbarten Leistungen, insbesondere die Möglichkeit der
Leistungserbringung, Termine und Vergütung ergeben.

§ 7 Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen
zur Vertraulichkeit verpflichtet haben und einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Der Auftragnehmer ergreift in seinem Verantwortungsbereich die erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen
und stellt so sicher, dass die Verarbeitung gemäß den Anforderungen der DS-GVO erfolgt und der
Schutz für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gewährleistet ist.

Der Auftraggeber informiert sich vor Abschluss der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und anschließend in
regelmäßigen Abständen über diese technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Eine Änderung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen bleibt dem Auftragnehmer
vorbehalten, sofern das Schutzniveau nach DS-GVO nicht unterschritten wird.

Der Auftragnehmer unterwirft sich den gesetzlichen Regelungen des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz
KDG und des Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirchen in Deutschland (EKD).

§ 8 Weitere Auftragsverarbeiter

Die aktuellen Auftragsverarbeiter des Auftragnehmers sind in Anlage B aufgeführt. Der Auftraggeber stimmt
der Verarbeitung durch die bestehenden Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere
Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DS-GVO in Anspruch zu nehmen, soweit diese die Gewähr für eine
datenschutzkonforme Verarbeitung bieten. Hierüber wird der Auftragnehmer den Auftragnehmer informieren.

Erteilt der Auftragnehmer Aufträge an weitere Auftragsverarbeiter, so obliegt es dem Auftragnehmer, die
datenschutzrechtlichen Pflichten aus diesem Vertrag auf den weiteren Auftragsverarbeiter in angemessenem
Umfang zu übertragen.

Der Auftragnehmer behält sich vor, weitere Unterauftragsnehmer zu beauftragen. Wenn der Partner dem nicht
innerhalb von 30 Tagen schriftlich widerspricht, gilt seine Zustimmung als erteilt. Wenn dem Auftragsverarbeiter
ein solcher Widerspruch zugeht, wird dieser innerhalb von 30 Tagen dem Auftragsgeber entweder mitteilen, dass
(i) der in Rede stehende Unterauftragsnehmer nicht zur Verarbeitung der Daten des Auftraggebers eingesetzt
wird, oder (ii), dass der Auftragnehmer hierzu aus technischer Sicht nicht in der Lage ist. In diesem Fall steht dem
Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht der Hauptvereinbarung zu. Erfolgt diese Kündigung nicht
innerhalb von 30 Tagen schriftlich, so gilt die Zustimmung des Auftraggebers zum neuen Unterauftragnehmer
ebenfalls als erteilt.

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§ 9 Unterstützung im Hinblick auf Betroffenenrechte

Bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III der DS-GVO genannten
Rechte der betroffenen Person unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten
technischen und organisatorischen Maßnahmen.

§ 10 Unterstützung im Hinblick auf die Sicherheit personenbezogener Daten

Der Auftragnehmer unterstützt unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung
stehenden Informationen den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DS-GVO genannten
Pflichten.

§ 11 Umgang mit den Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen

Nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen löscht der Auftragnehmer nach Wahl des
Auftraggebers entweder alle personenbezogenen Daten oder gibt sie dem Auftraggeber zurück, sofern nicht nach
dem Unionsrecht oder nach deutschem Recht eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten
besteht oder sich aus den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt.

§ 12 Informationen und Überprüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung
der in Art. 28 DS-GVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung und ermöglicht Überprüfungen - einschließlich
Inspektionen -, die vom Auftraggeber oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden,
und wirkt daran mit. Sofern hierbei die Möglichkeit der Kenntnisnahme von vertraulichen Informationen besteht, ist
der Auftragnehmer berechtigt, eine Verschwiegenheitserklärung vom Auftraggeber und von diesem beauftragten
Prüfer zu verlangen.

Das Inspektionsrecht des Auftraggebers dient dem Ziel, die Einhaltung der einem Auftragsverarbeiter obliegenden
Pflichten gemäß der DS-GVO und dieses Vertrages zu überprüfen. Der Nachweis soll primär durch unabhängige
Prüfberichte und Zertifizierungen erbracht werden. Sofern der Auftraggeber auf Basis tatsächlicher Anhaltspunkte
berechtigte Zweifel daran geltend macht, dass diese Prüfberichte bzw. Zertifizierungen zureichend oder zutreffend
sind, oder besondere Vorfälle im Sinne von Art. 33 Abs. 1 DS-GVO im Zusammenhang mit der Durchführung
der Auftragsverarbeitung des Auftraggebers dies rechtfertigen, kann er Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Sofern
solche Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden, sind diese als Stichprobenkontrollen der für die Durchführung der
Auftragsverarbeitung relevanten Bereiche auszugestalten und dem Auftragnehmer rechtzeitig im Voraus, in der
Regel (Ausnahme z.B. bei besonderen Vorfällen) mindestens jedoch 14 Kalendertage, schriftlich anzumelden. Das
Gleiche gilt für anlasslose Vor-Ort-Kontrollen. Die Ausübung des Inspektionsrechts darf den Geschäftsbetrieb des
Auftragnehmers nicht unangemessen beeinträchtigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Inspektionen eine
angemessene Vergütung vom Auftraggeber zu verlangen.

§ 13 Gegenseitige Unterstützung

Im Fall des Art. 82 DS-GVO werden die Parteien sich gegenseitig unterstützen und zur Aufklärung des
zugrundeliegenden Sachverhalts beizutragen.

§ 14 Anonymisierungsvereinbarung

Der Auftragnehmer hat nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber das Recht, die von dieser
Vereinbarung umfassten personenbezogenen Daten zu anonymisieren und vorher die für die Anonymisierung
erforderlichen Verarbeitungsschritte durchzuführen. Unter Wahrung der Anonymität kann der Auftragnehmer alle
so entstandenen Daten für eigene Zwecke wie die Erstellung von Betriebs- oder Branchenvergleichen oder sonstige
Zwecke mit volks- bzw. betriebswirtschaftlichem Informationscharakter, statistische Auswertungen, Benchmarking,
Produktverbesserungen, Produktneuentwicklungen und weitere vergleichbare Zwecke verarbeiten und nutzen.
Dies umfasst auch eine anonymisierte Weitergabe an Dritte, insbesondere an Verbände, Organisationen oder
Forschungseinrichtungen sowie für Publikationen. Der ursprüngliche Datenbestand ist von dieser Anonymisierung
nicht betroffen.

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R&s und Rohde & schwarz sind Marken der Rohde & schwarz gmbH & Co. Kg, die u.a. in deutschland, eu, usA,

China und weiteren Ländern eingetragen oder benutzt werden. Andere verwendete Namen oder bezeichnungen können

(registrierte) Marken von unterschiedlichen Firmen oder inhabern sein. dieses dokument enthält zukunftsbezogene

Aussagen zu Produkten und Produkteigenschaft. der Herausgeber behält sich vor, diese jederzeit ohne Angaben von

gründen zu ändern. Keine gewähr für technische ungenauigkeiten oder Auslassungen. 06/2026

Rohde & schwarz Networks and Cybersecurity gmbH
Adenauerstr. 20/b2
52146 Würselen | deutschland
info.rs-nc@rohde-schwarz.com | www.rohde-schwarz.com/networks-and-cybersecurity

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Abschnitts B als ungültig erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine solche Regelung zu ersetzen,
die die Parteien getroffen hätten, hätten sie bei Abschluss des Vertrags an die Ungültigkeit des jeweiligen Punktes
gedacht. Soweit diese Vereinbarung eine unbewusste Regelungslücke enthält, ist diese durch eine solche Regelung
zu ersetzen, die die Parteien getroffen hätten, hätten sie bei Abschluss des Vertrags an die Regelungsbedürftigkeit
des jeweiligen Punktes gedacht.

§ 16 Formerfordernis

Änderungen und Ergänzungen dieses Abschnitts B und aller seiner Bestandteile - einschließlich etwaiger
Zusicherungen des Auftragnehmers sind schriftlich im Sinne der DS-GVO abzuschließen. Dies kann auch in einem
elektronischen Format erfolgen. Es muss ausdrücklichem darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine
Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

§ 17 Beginn der Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung, Auswirkung von Kündigungen

Die Laufzeit des Vertrags beginnt mit Akzeptanz dieser Nutzungsbedingungen.

Die Laufzeit der Vereinbarung richtet sich nach der Nutzungsdauer der Hauptvereinbarung. Eine isolierte
Kündigung der AV-Vereinbarung ist ausgeschlossen. Endet die zugrundeliegende vertragliche Vereinbarung
zwischen den Parteien, welche den Rechtsgrund für die Auftragsverarbeitung bildet, endet der Vertrag über die
Auftragsverarbeitung ebenfalls, ohne dass es einer gesonderten Kündigung oder Aufhebung bedarf.

§ 18 Verweise auf die DS-GVO

Alle in dieser Vereinbarung enthaltenen Verweise auf die DS-GVO gelten für die DS-GVO in ihrer jeweils aktuellen
Fassung bzw. etwaige Nachfolgeregelungen.

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